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News-ID 113950Die betriebliche Altersversorgung ist eine wichtige Säule der Alterssicherung. Arbeitgeber sollten die Mitarbeiter über alle Vor- und Nachteile aufklären.
Arbeitgeber müssen – auf Nachfrage der Arbeitnehmer – eine betriebliche Altersversorgung durch Gehaltsverzicht anbieten.
Das Dilemma ist: Heutzutage lohnt sich die Gehaltsumwandlung kaum noch. Aus Sicht der Arbeitnehmer erreicht diese Art der Vorsorge oftmals nicht mal mehr eine Rendite in Höhe der Inflationsrate. Die Kosten innerhalb der Lebensversicherungsverträge sind zu hoch. Zudem werden nur noch selten Garantiezinsen versprochen. Und die letzten Jahren haben gezeigt, dass fondsgebundene Verträge kaum Rendite bringen.
Viele Arbeitgeber setzen Versicherungsmakler ein, um die Beratungsleistung zu gewährleisten. Hierbei sollte sehr genau darauf geachtet werden, dass dem Versicherungsmakler ein Beratungsleitfaden vorgegeben wird. Dieser Leitfaden sollte alle Vor- und Nachteile der Gehaltsumwandlung umfassen.
Nur eine lückenlose und haftungsichere Beratungsdokumentation schützt den Arbeitgeber vor späteren Regressforderungen seiner Arbeitnehmer.
Eine Hilfestellung für Arbeitgeber ist das folgende Werk, welches im Vahlen-Verlag erschienen ist: Betrieblich Altersversorgung – Grundlagen, Wirtschaftlichkeit, Haftung und Mitbestimmung.
http://www.vahlen.de/productview.aspx?product=29516130
Diese Arbeitshilfe ist leicht verständlich und gibt viele Tipps und Hilfestellungen.Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Kanzlei für Versicherungsanalysen
Herr Detlef Lülsdorf
Kornblumenweg 2
50858 Köln
Deutschlandfon ..: 0221-57963771
fax ..: 0221-57963773
web ..: http://www.versicherungsanalysen.eu
email : d.luelsdorf@versicherungsanalysen.eu„Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.“
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Herr Detlef Lülsdorf
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Gehaltsumwandlung: Arbeitgeber treffen Aufklärungspflichten.
wurde veröffentlicht am 9. Oktober 2020 in der Rubrik Allgemein
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Gehaltsumwandlung: Arbeitgeber treffen Aufklärungspflichten.
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