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News-ID 107655Angehörige erhalten von behandelnden Ärzten aufgrund des ärztlichen Verschwiegenheitsgebots keine Auskunft! Eine Schweigepflichtentbindungserklärung sichert Infos für Angehörige!
Die meisten Bundesbürger wissen nicht, dass sich Ärzte strafbar machen, wenn sie personenbezogene Daten zu Krankheiten und damit letztlich alles was ihre ärztliche Tätigkeit bei der Behandlung eines Patienten betrifft Dritten gegenüber offenbaren, festgelegt in § 203 StGB. Die ärztliche Schweigepflicht betrifft neben dem behandelnden Arzt auch alle Personen, die mit persönlichen Daten von Patienten zu tun haben, z.B. medizinische Mitarbeiter, Pflegepersonal etc. in Arztpraxen und Krankenhäusern. Es werden nicht nur die Informationen zu Krankheit und/oder Behandlung des Patienten geschützt, sondern auch der Name des Patienten und sogar die weitere Konsultation des behandelnden Arztes mit Kollegen.
Prof. Dr. Thieler, Vorstandsvorsitzender der Kester-Haeusler-Stiftung und Leiter der juristischen Forschungsinstitute der Stiftung empfiehlt daher jedem in Deutschland dringend eine schriftliche Erklärung bezüglich der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abzugeben. ‚Die Schweigepflichtentbindungserklärung ist gerade in der aktuellen Corona-Krise sehr wichtig. Darin müssen alle Personen aufgeführt werden, die über meinen Gesundheitszustand künftig Informationen erhalten sollen! Jeder einzelne kann und sollte bestimmen, wer aus dem persönlichen Umfeld medizinische Infos zu seinem Zustand erhält.‘
Die Entbindungsklärung befreit die Ärzte gegenüber den in der Erklärung aufgeführten Personen von der Schweigepflicht. Daher sollte sich diese Erklärung am besten bei den dann zur Entgegennahme von Informationen berechtigten Personen befinden. Zusätzlich ist es sinnvoll, in der Brieftasche eine kleine Karte mitzuführen, die auf die vorhandene Schweigepflichtentbindungserklärung hinweist. Der genaue Wortlaut der Erklärung kann bei der Stiftung Kester-Haeusler-Stiftung in Fürstenfeldbruck, Dachauer Straße 61, 82256 Fürstenfeldbruck oder unter der E-Mail: office@kester-haeusler-stiftung.de erfragt werden.
Zum rechtlichen Hintergrund:
Die Schweigepflicht wird nicht dadurch aufgehoben ist, dass die Anfrage z.B. von einem Angehörigen, Ehepartner oder Kind des behandlungsbedürftigen Patienten kommt, sie betrifft ausnahmslos alle Personen. Die gesetzlichen Vorgaben zur ärztlichen Schweigepflicht werden strikt eingehalten, da den Ärzten andernfalls gem. § 203 Abs. 1 Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. Geldstrafe droht. Die meisten Berufsordnungen für Ärzte in den einzelnen Bundesländern sehen zusätzlich noch Geldbußen bis zu 50.000,00 EUR vor und eventuell sogar Ausschluss aus der Ärztekammer. Unter die strafrechtliche relevante Schweigepflicht fallen nicht nur Ärzte, sondern auch alle Angehörigen der nichtärztlichen Berufe mit staatlicher Ausbildung, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Hebammen, Masseure, medizinisch-technische Assistentinnen usw. Auch die bei Ärzten tätigen Angestellten fallen darunter, wie auch die Angestellten der Krankenhausverwaltung.
Einzige Ausnahme dieses strengen gesetzlichen Verbots im Infektionsschutzgesetz betrifft die Meldepflicht von bestimmten Infektionen gegenüber den Gesundheitsbehörden.Im Rahmen Ihrer Forschungstätigkeit beschäftigt sich die Kester-Haeusler-Stiftung mit ihren Instituten für Betreuungsrecht www.betreuungsrecht.de und Erbrecht www.institut-fuer-internationales-erbrecht.de seit über 30 Jahren mit aktuellen Fragen der Rechtsprechung und der Gesetzgebung sowie den Auswirkungen rechtlicher Vorschriften in der Praxis. Der Leiter der Forschungsinstitute Prof.Dr.Volker Thieler steht Ihnen jederzeit für Fragen zur Verfügung.
Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Kester-Haeusler-Stiftung.de
Herr Prof. Dr. Volker Thieler
Dachauerstraße 61
82256 Fürstenfeldbruck
Deutschlandfon ..: 0814141548
fax ..: 0814141456
web ..: http://www.kester-haeusler-stiftung.de
email : office@kester-haeusler-stiftung.deIm Rahmen ihrer Forschungstätigkeit beschäftigt sich die Kester-Haeusler-Stiftung mit ihren Instituten für Betreuungsrecht www.betreuungsrecht.de und für internationales Erbrecht http://www.institut-fuer-internationales-erbrecht.de bereits seit Jahren intensiv mit Rechtsfragen, Rechtsprechung und Gesetzgebung sowie den Auswirkungen rechtlicher Vorschriften in der Praxis. Der Leiter der Forschungsinstitute Prof. Dr.Volker Thieler steht für Fragen gerne zur Verfügung.
Pressekontakt:
Kester-Haeusler-Stiftung.de
Frau Karin Sylvia Wolfrum
Dachauerstraße 61
82256 Fürstenfeldbruckfon ..: 0814141548
web ..: http://www.kester-haeusler-stiftung.de
email : office@kester-haeusler-stiftung.deDisclaimer: Diese Pressemitteilung wird für den darin namentlich genannten Verantwortlichen gespeichert. Sie gibt seine Meinung und Tatsachenbehauptungen und nicht unbedingt die des Diensteanbieters wieder. Der Anbieter distanziert sich daher ausdrücklich von den fremden Inhalten und macht sich diese nicht zu eigen.
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Was bedeutet die ärztliche Schweigepflicht für jeden Einzelnen in der Corona-Krise?
wurde veröffentlicht am 23. März 2020 in der Rubrik Allgemein
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