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    > Haftung des Geschäftsführers – 7 Pflichten als Geschäftsführer, die Sie unbedingt wissen müssen.
    > Der GmbH-Geschäftsführervertrag: Welche Regelungen sollten zwingend getroffen werden.
    > Tipp zur 5 Jahres-Frist: Nachhaftung als Geschäftsführer gezielt begrenzen.
    > Sicherer Umgang mit dem Arbeitsrecht als GmbH-Geschäftsführer

    Aufgaben, Rechte und Pflichten im Griff mit dem Online Seminar Geschäftsführer Basis-Wissen online buchen

    Mit dem Online Seminar GmbH-Geschäftsführer Basis-Wissen werden Sie top informiert zu den Rechten, Pflichten und Aufgaben des GmbH Geschäftsführers. Mit den folgenden 14 Punkten können Sie als GmbH-Geschäftsführer prüfen, ob Sie bereits alle Aufgaben und Pflichten im Griff haben.

    § 43 GmbHG regelt die Haftung des GmbH Geschäftsführers. Danach haftet der GmbH Geschäftsführer bei folgenden Verstößen:

    > Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
    > Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
    > Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
    > Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

    Tipp: Prüfen Sie Ihren GmbH Geschäftsführervertrag. Eine Verkürzung der fünfjährigen Verjährungsfrist nach Ausscheiden als Geschäftsführer ist möglich.

    Die Aufgaben und Pflichten des GmbH Geschäftsführers ergeben sich insbesondere aus § 46 GmbHG. Dort sind die nicht delegierbaren Entscheidungsbefugnisse der Gesellschafter geregelt.

    Die Gesellschafter entscheiden über

    > die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses
    > die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
    > die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
    > die Einforderung der Einlagen;
    > die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
    > die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
    > die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
    > die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
    > die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

    Entsprechende Gesellschafterbeschlüsse sind durch den GmbH Geschäftsführer vorzubereiten. Mit dem Online Seminar Geschäftsführer Basiswissen erhalten Sie einen klaren Fahrplan zu Ihren Aufgaben als Geschäftsführer und zu Ihren Pflichten gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern.

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    S&P Unternehmerforum GmbH
    Herr Achim Schulz
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    wurde veröffentlicht am 26. April 2020 in der Rubrik Allgemein
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